(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüflinge sollen im Prüfungsteil A in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Als Bereiche kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
-
Erneuern von Reifen im Heiß- oder Warmvulkanisationsverfahren einschließlich Prüfen und Klassifizieren, Auswählen des Werkstoffes und des Materials, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse sowie Anfertigen einer Dokumentation und - 2.
-
Instandsetzen eines Nutzfahrzeugreifens einschließlich Prüfen der Reparaturfähigkeit, Auswählen des Reparaturverfahrens und des Reparaturwerkstoffes sowie Reparieren eines Schlauches, Einsetzen von Ventilen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse sowie Anfertigen einer Dokumentation oder - 3.
-
Instandsetzen von Fördergurten oder Gummiauskleidungen, Anfertigen einer Arbeitsplanung sowie eines Mess- und Prüfprotokolls.
(3) Prüfungsteil B besteht aus den drei schriftlichen Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Instandhaltungstechnik, - 2.
-
Erneuern von Reifen, - 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Funktion von Systemen und deren Zusammenwirken sowie Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten, insbesondere bei der Fördergurtreparatur-, Reifenreparatur- oder Belegetechnik.
Im Prüfungsbereich Erneuern von Reifen kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise beim Anwenden von Karkassenprüfverfahren und bei der Auswahl der Erneuerungsverfahren sowie Berechnen von Rau- und Belegemaßen sowie Heizzeiten.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
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im Prüfungsteil A und - 2.
-
im Prüfungsteil B