(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
-
Umweltschutz, - 5.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, - 6.
-
Qualitätsmanagement, - 7.
-
Messen und Prüfen an Systemen, - 8.
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Betriebliche und technische Kommunikation, - 9.
-
Kommunikation mit internen und externen Kunden, - 10.
-
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, - 11.
-
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, - 12.
-
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, - 13.
-
Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen, - 14.
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Fügen, - 15.
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Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 16.
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Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, - 17.
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Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik: - a)
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Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen, - b)
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Instandhalten von Reifen und Rädern, - c)
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Verändern der Fahrdynamik, - d)
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Verkaufen von Produkten;
- 2.
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in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik: - a)
-
Instandsetzen von Reifen und Schläuchen, - b)
-
Erneuern von Reifen, - c)
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Warten und Instandsetzen von Fördergurten, - d)
-
Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen.