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VVG 2008 § 1 Vertragstypische Pflichten

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 50 C 35/16
11. August 2016
50 C 35/16 11. August 2016
Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 452/10
26. Mai 2011
24 O 452/10 26. Mai 2011
Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 458/09
21. Januar 2010
24 O 458/09 21. Januar 2010