VVG 2008 § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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