Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
VVG 2008 § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.