Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.
VVG 2008 § 145 Übergang der Hypothek
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.