VVG 2008 § 149 Eigentümergrundpfandrechte

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von