Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
VVG 2008 § 175 Abweichende Vereinbarungen
Gesetz über den Versicherungsvertrag
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Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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