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VVG 2008 § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 118/24
21. Juli 2025
16 U 118/24 21. Juli 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 83/24
15. Januar 2025
5 W 83/24 15. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 51/21
8. März 2022
4 U 51/21 8. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 66/17
7. November 2017
3 U 66/17 7. November 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 153/15
25. Mai 2016
4 U 153/15 25. Mai 2016