Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
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VVG 2008 § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 22/14
9. Dezember 2014
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6 U 22/14 | 9. Dezember 2014 |