Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
VVG 2008 § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.