VVG 2008 § 87 Abweichende Vereinbarungen

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Von den §§ 74, 78 Abs. 3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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