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VVG 2008 § 95 Veräußerung der versicherten Sache

Gesetz über den Versicherungsvertrag

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 64/24
21. Juli 2025
16 U 64/24 21. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Zivilsenat) - 7 U 69/24
25. Juni 2025
7 U 69/24 25. Juni 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 57/24
3. April 2025
3 U 57/24 3. April 2025
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 60/21
20. Mai 2022
5 U 60/21 20. Mai 2022
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 37/20
5. März 2021
5 U 37/20 5. März 2021