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VwFAngAusbV 1999 § 2 Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

(1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Bundesverwaltung,
2.
Landesverwaltung,
3.
Kommunalverwaltung,
4.
Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und
5.
Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
gewählt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 536/16
27. Oktober 2016
4 E 536/16 27. Oktober 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 4750/15
9. Juni 2016
15 K 4750/15 9. Juni 2016