Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
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VwGO § 189
Verwaltungsgerichtsordnung
Referenzen
- VwGO § 99 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 22.30627
4. Oktober 2022
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15 ZB 22.30627 | 4. Oktober 2022 |