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VwGO § 189

Verwaltungsgerichtsordnung

Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 22.30627
4. Oktober 2022
15 ZB 22.30627 4. Oktober 2022