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VwGO § 86

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 26.753
12. Mai 2026
11 CS 26.753 12. Mai 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 450/24
12. Mai 2026
10 A 450/24 12. Mai 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 M 25.1121
11. Mai 2026
24 M 25.1121 11. Mai 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1690/24
27. April 2026
9 A 1690/24 27. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3300/25.A
27. April 2026
1 A 3300/25.A 27. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3195/25.A
27. April 2026
1 A 3195/25.A 27. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 700/26.A
16. April 2026
4 A 700/26.A 16. April 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 ZB 24.709
14. April 2026
3 ZB 24.709 14. April 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 ZB 26.43
14. April 2026
8 ZB 26.43 14. April 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 ZB 25.2411
13. April 2026
8 ZB 25.2411 13. April 2026