VwGO § 93a

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 180/17
27. August 2018
4 A 180/17 27. August 2018
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 177/17
27. August 2018
4 A 177/17 27. August 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 22/16
14. Juni 2017
4 B 22/16 14. Juni 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 39/15
23. Januar 2017
4 B 39/15 23. Januar 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 25/15
20. Dezember 2016
4 B 25/15 20. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZB 40/11
8. April 2014
XI ZB 40/11 8. April 2014
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1104/11
10. März 2014
1 BvR 1104/11 10. März 2014
Beschwerdekammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (Beschwerdekammer) - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12
1. Oktober 2012
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1188/10
8. Dezember 2010
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