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VwRehaG § 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen

Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche

(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.

(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer der folgenden Maßnahmen festgestellt worden, so erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung:

1.
einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, oder
2.
einer Maßnahme, die unter § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 fällt.
Die einmalige Leistung beträgt 1 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2. Eine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme gegen eine Person außerhalb des Beitrittsgebiets gerichtet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 5.25, 8 B 5.25 (8 C 11.25)
17. Dezember 2025
8 B 5.25, 8 B 5.25 (8 C 11.25) 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 5.25
17. Dezember 2025
8 B 5.25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)
3. Dezember 2025
8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25) 3. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 3.25
3. Dezember 2025
8 B 3.25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 31.24
16. Juli 2025
8 B 31.24 16. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 31.24, 8 B 31.24 (8 C 7.25)
16. Juli 2025
8 B 31.24, 8 B 31.24 (8 C 7.25) 16. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (8. Kammer) - 8 K 362/23 Me
24. September 2024
8 K 362/23 Me 24. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 A 11/24 HAL
10. Juli 2024
7 A 11/24 HAL 10. Juli 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 22/23
28. Juni 2024
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 9/22
14. Dezember 2023
8 C 9/22 14. Dezember 2023