Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
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VwVfG § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
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