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VwVfG § 101 Stadtstaatenklausel

Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 LA 110/22
3. Juli 2023
11 LA 110/22 3. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 90/13
20. November 2014
2 A 90/13 20. November 2014