Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
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VwVfG § 101 Stadtstaatenklausel
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 LA 110/22
3. Juli 2023
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11 LA 110/22 | 3. Juli 2023 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 90/13
20. November 2014
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2 A 90/13 | 20. November 2014 |