VwVfG § 71a Anwendbarkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 13 K 1353/18
15. Februar 2021
A 13 K 1353/18 15. Februar 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6854/18
3. März 2020
7 K 6854/18 3. März 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 107/19
2. September 2019
11 B 107/19 2. September 2019