VwVfG § 71d Gegenseitige Unterstützung

Verwaltungsverfahrensgesetz

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von