Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
VwVfG § 71d Gegenseitige Unterstützung
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.