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VwVfG § 86 Abberufung

Verwaltungsverfahrensgesetz

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1603/06
2. Juli 2007
1 K 1603/06 2. Juli 2007