Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

VwVfG § 87 Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von