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VwVfG § 8a Grundsätze der Hilfeleistung

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LB 135/19
17. Dezember 2019
13 LB 135/19 17. Dezember 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (2. Kammer) - 2 A 217/01
12. Dezember 2002
2 A 217/01 12. Dezember 2002
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (2. Kammer) - 2 A 225/01
10. Dezember 2002
2 A 225/01 10. Dezember 2002