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VZOG § 13 Geldausgleich bei Ausschluß der Rückübertragung

Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Voraussetzung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.

(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird der Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.

(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 4/17
27. Juni 2018
10 C 4/17 27. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 98/17
17. Mai 2018
V ZR 98/17 17. Mai 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 170.14
30. Juni 2016
29 K 170.14 30. Juni 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 293.15
16. Juni 2016
29 K 293.15 16. Juni 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 17/14
25. Juni 2015
3 C 17/14 25. Juni 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 64/14
20. Januar 2015
3 B 64/14 20. Januar 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 40/14, 3 B 40/14 (3 C 17/14)
27. Oktober 2014
3 B 40/14, 3 B 40/14 (3 C 17/14) 27. Oktober 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 254.12
13. März 2014
29 K 254.12 13. März 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 194.11
27. September 2012
29 K 194.11 27. September 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 132.10
29. März 2012
29 K 132.10 29. März 2012