(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1081 - 1087)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert in Wochen im
1. - 18. Monat
19. - 36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
- b)
-
Anwendersoftware nutzen
- c)
-
Daten sichern und pflegen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz beachten
2*)
- e)
-
Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwenden
- f)
-
Sachverhalte darstellen
3*)
6
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwenden
- b)
-
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfen
- c)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen
4*)
- d)
-
Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellen
- f)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- g)
-
Gespräche situationsgerecht führen
- h)
-
Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
5*)
7
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Sicherheitsausrüstungen einsetzen
- b)
-
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- c)
-
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
-
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen
- e)
-
Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichten
- f)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- g)
-
verkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen
6
- h)
-
Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse anwenden
- i)
-
Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichern
- k)
-
Wasserbaustellen räumen und übergeben
4
8
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)
-
Standlinien einrichten, fluchten und winkeln
- d)
-
Profillehren für Böschungen ansetzen
- e)
-
Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragen
- f)
-
Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen
- g)
-
Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen
- h)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
6*)
- i)
-
Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden
2*)
9
Herstellen von Bauwerksteilen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählen
- b)
-
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagern
- c)
-
Holzverbindungen herstellen
- d)
-
Schalungen für Bauteile herstellen
- e)
-
Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauen
- f)
-
Beton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandeln
- g)
-
Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten
- h)
-
Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln
- i)
-
Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen
12
- k)
-
Böden prüfen und verwenden
- l)
-
Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden
- m)
-
waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
- n)
-
Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanieren
- o)
-
Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden
4
10
Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten
- b)
-
handgeführte Maschinen bedienen
- c)
-
Geräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen
- d)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
3
- e)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- f)
-
Geräte und Maschinen warten
- g)
-
Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
2
11
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen
- b)
-
Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellen
- c)
-
Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführen
- d)
-
Maßnahmen der Flussregelung durchführen
7
- e)
-
Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten
- f)
-
Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreiben
- g)
-
Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifen
- h)
-
Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen
- i)
-
Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren
- k)
-
Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachen
- l)
-
Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden
12
12
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten
6
- b)
-
Ufertreppen herstellen und instand halten
- c)
-
Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand halten
- d)
-
Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen
3
13
Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachten
- b)
-
ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigen
- c)
-
Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassen
- d)
-
Vegetation nach Arten und Funktionen unterscheiden
- e)
-
Lebendbauweisen auswählen und einbauen
6
- f)
-
Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen
- g)
-
Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen
- h)
-
durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und melden
- i)
-
Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen
5
14
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen
2
- b)
-
Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand halten
- c)
-
Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
6
15
Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwenden
- b)
-
Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollieren
- c)
-
Bautagebücher führen
- d)
-
Tagesberichte kontrollieren
- e)
-
Baufortschritt prüfen und dokumentieren
- f)
-
Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen
10
16
Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser
(§ 4 Nr. 16)
Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:
- a)
-
Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden
- b)
-
Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen
4
- c)
-
Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentieren
- d)
-
Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmen
- e)
-
Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen
5
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:
- f)
-
Schifffahrtszeichen zuordnen
- g)
-
Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen
6
- h)
-
schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einziehen
- i)
-
feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
3
17
Durchführen von gewässerkundlichen Messungen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollieren
- b)
-
Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten
3
- c)
-
Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen
- d)
-
hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern
2
18
Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten
2
- b)
-
bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirken
- c)
-
Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen
- d)
-
bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken
- e)
-
Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellen
- f)
-
Hochwasserschäden feststellen und melden
4
19
Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden
- c)
-
Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwenden
- d)
-
Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führen
- e)
-
Taue und Drahtseile verwenden
5
- f)
-
Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln
2
20
Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden
2
- b)
-
Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und warten
- c)
-
bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken
3
21
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 21)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
2*)
- b)
-
Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwenden
- c)
-
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen
- d)
-
Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentieren
- e)
-
zur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
- f)
-
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
3*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.