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WaffG 2002 § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

Waffengesetz

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 1559/22 SN
27. Juli 2023
3 A 1559/22 SN 27. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 7 K 20.3708
20. Juni 2023
M 7 K 20.3708 20. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 807/22 SN
24. Oktober 2022
3 A 807/22 SN 24. Oktober 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Kammer) - 5 K 162/09.DA (3)
30. Juni 2010
5 K 162/09.DA (3) 30. Juni 2010
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LB 334/04
23. März 2006
11 LB 334/04 23. März 2006