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WaffG 2002 § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

Waffengesetz

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (4. Kammer) - 4 E 117/21 Ge
18. Februar 2021
4 E 117/21 Ge 18. Februar 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 K 545.16
25. Januar 2018
1 K 545.16 25. Januar 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 B 11.16
6. April 2017
OVG 11 B 11.16 6. April 2017