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WaffG 2002 § 41 Waffenverbote für den Einzelfall

Waffengesetz

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person
1.
wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1097/26
6. August 2026
20 L 1097/26 6. August 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 567/26
6. August 2026
20 L 567/26 6. August 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 1155/25
15. September 2025
17 L 1155/25 15. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 1480/25
30. Mai 2025
18 L 1480/25 30. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 9 K 24.620
19. Mai 2025
W 9 K 24.620 19. Mai 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 C 25.414
13. Mai 2025
24 C 25.414 13. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (15. Kammer) - 15 K 1268/25
23. April 2025
15 K 1268/25 23. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (7. Kammer) - 7 K 3232/24
27. März 2025
7 K 3232/24 27. März 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 196/24
28. Januar 2025
3 M 196/24 28. Januar 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 B 23.1800
16. Dezember 2024
24 B 23.1800 16. Dezember 2024