(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
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für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung, - 2.
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für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes, - 3.
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für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reizstoffsprühgeräten und von den dafür verwendeten Reizstoffen (§ 10 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 - BGBl. I S. 777) in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
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für die Beschußprüfung - a)
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bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, - b)
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bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden Gegenständen, soweit in Abschnitt II Nr. 19 der Anlage keine feste Gebühr vorgeschrieben ist, - c)
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wenn die Behörde einen über den üblichen Umfang der Prüfung erforderlichen Mehraufwand benötigt oder bei Schußwaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den Maßtafeln (BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991) enthalten sind, - d)
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bei Böllern und Modellkanonen,
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für die Prüfung von Schußapparaten und Einsteckläufen nach § 14a und § 14b Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2344) in der jeweils geltenden Fassung und für die behördliche Kontrolle von Munition nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 jener Verordnung.
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für
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Reisezeiten, - 2.
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Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
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bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze, - 2.
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bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze, - 3.
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bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die für diese Tätigkeit durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.