WaffV 4 § 5

Kostenverordnung zum Waffengesetz

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes; die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
2.
bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zulassungsbehörde aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
3.
die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Beschußmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
4.
bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüfmittel,
5.
bei der Prüfung nach § 10 der 1. WaffV die Kosten der benötigten Versuchstiere und der für diese während der Versuchs- und Nachbeobachtungszeit erforderlichen Futtermittel.

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