WaffV 4 § 7

Kostenverordnung zum Waffengesetz

Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von