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WarnowMautHV Eingangsformel

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

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