Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
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WasBauPrV § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Referenzen
- § 56 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
- WasBauPrV § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen 2x
- WasBauPrV § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote 2x