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WasKwV § 3 Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 1922/10
24. Januar 2011
10 K 1922/10 24. Januar 2011