Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet:
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WasKwV Eingangsformel
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
Referenzen
- § 12 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.