Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
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die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1, - 2.
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die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), - 3.
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die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, - 4.
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die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.