WaStrG § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung

Bundeswasserstraßengesetz

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 3/12
10. April 2013
4 C 3/12 10. April 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 12/11
28. März 2012
6 C 12/11 28. März 2012