(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
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zum Betroffenen: - a)
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Familienname, Geburtsname und Vornamen, - b)
-
Tag und Ort der Geburt, - c)
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Anschrift, - d)
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gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, - e)
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gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie - f)
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gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,
- 2.
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die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen, - 3.
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die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen, - 4.
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die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten, - 5.
-
das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften, - 6.
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die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1.
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das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6, - 2.
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Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen.
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in elektronischer Form übermittelt werden:
- 1.
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zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben - a)
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nach diesem Gesetz oder - b)
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nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden,
- 2.
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zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ordnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder - 3.
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zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.