1. Am 1. April 1921 gehen auf das Reich über
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die in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrags bildenden Verzeichnis - Anlage A - aufgeführten Binnenwasserstraßen sowie die Seewasserstraßen der Länder; - b)
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die zur Erhaltung des Fahrwassers dienenden Anlagen der Länder an den Seeküsten und auf den Meeresinseln; - c)
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die Seezeichen der Länder und das Lotsenwesen, mit Ausnahme des Hafenlotsenwesens.
2. Das Reich übernimmt gemäß Artikel 97 der Reichsverfassung die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung. Soweit auf das Reich übergehende Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, sind diese für die Entziehung des Eigentums nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften vom Reich zu entschädigen.
3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land Verzeichnisse aufstellen, welche der Anerkennung des Reichs bedürfen.