Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.
WaStrÜbgVtr § 10
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Referenzen
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