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WBO § 13 Inhalt des Beschwerdebescheides

Wehrbeschwerdeordnung

(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.

(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.

(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 15.25
25. September 2025
1 WB 15.25 25. September 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 31.24
28. August 2025
1 WB 31.24 28. August 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 8.25
28. August 2025
1 WB 8.25 28. August 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 65.24
22. Mai 2025
1 WB 65.24 22. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 37.24
22. Mai 2025
1 WB 37.24 22. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 7 A 219/23
25. Februar 2025
7 A 219/23 25. Februar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 46/24
30. Januar 2025
1 WB 46/24 30. Januar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 5/24
29. August 2024
1 WB 5/24 29. August 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 3/24
29. August 2024
1 WB 3/24 29. August 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 W-VR 9/23
17. Januar 2024
1 W-VR 9/23 17. Januar 2024