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WBO § 19 Inhalt der Entscheidung

Wehrbeschwerdeordnung

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 25.25
11. Dezember 2025
1 WB 25.25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 82.25, 1 WB 82.25 (1 WB 44.22)
11. Dezember 2025
1 WB 82.25, 1 WB 82.25 (1 WB 44.22) 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 82.25
11. Dezember 2025
1 WB 82.25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 63.24
13. November 2025
1 WB 63.24 13. November 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 7.25
13. November 2025
1 WB 7.25 13. November 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 36.24
25. September 2025
1 WB 36.24 25. September 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 49.24
25. September 2025
1 WB 49.24 25. September 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 3.25
25. September 2025
1 WB 3.25 25. September 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 15.25
25. September 2025
1 WB 15.25 25. September 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 22.24
28. August 2025
1 WB 22.24 28. August 2025