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WBStiftG § 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

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