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WBVG § 6 Schriftform und Vertragsinhalt

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.

(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Der Vertrag muss mindestens

1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen,
4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 2/24 R
28. Mai 2025
B 8 SO 2/24 R 28. Mai 2025
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (8. Zivilsenat) - 8 U 62/23
20. August 2024
8 U 62/23 20. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 86/23
10. Juni 2024
5 U 86/23 10. Juni 2024
Urteil vom Sozialgericht Mannheim (9. Kammer) - S 9 SO 241/24
22. Mai 2024
S 9 SO 241/24 22. Mai 2024
Urteil vom Landgericht Berlin (6. Zivilkammer) - 6 O 111/21
15. März 2022
6 O 111/21 15. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 2228/20
16. Februar 2022
L 2 SO 2228/20 16. Februar 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 38/18
7. Februar 2019
III ZR 38/18 7. Februar 2019
Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 9/18 R
6. Dezember 2018
B 8 SO 9/18 R 6. Dezember 2018
Urteil vom Landgericht Aurich (4. Zivilkammer) - 4 S 57/17
15. September 2017
4 S 57/17 15. September 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 182/14
13. August 2015
I-6 U 182/14 13. August 2015