Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
WDO 2002 § 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Wehrdisziplinarordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.