(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid
- 1.
-
die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, - 2.
-
auf Freispruch erkennen oder - 3.
-
das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.
(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.