WDO 2002 § 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

Wehrdisziplinarordnung

(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu unterzeichnen.

(2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von