Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
WDO 2002 § 117 Unzulässige Berufung
Wehrdisziplinarordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.