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WDO 2025 § 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Wehrdisziplinarordnung

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.

(2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 32.24
6. November 2025
2 WD 32.24 6. November 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 13/23
23. Mai 2024
2 WD 13/23 23. Mai 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 9/23
19. April 2024
2 WD 9/23 19. April 2024
Urteil vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 11/20
4. März 2021
2 WD 11/20 4. März 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 5/13
20. März 2014
2 WD 5/13 20. März 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 1/11
1. Februar 2012
2 WD 1/11 1. Februar 2012